Was das Gesetz verlangt
Nach dem Arbeitsgesetz und der Verordnung 1 dazu (ArGV 1) müssen Arbeitgeber unter anderem dokumentieren:
- die täglich und wöchentlich geleistete Arbeitszeit, inklusive Überzeit
- die Pausen von einer halben Stunde und mehr
- die Ruhe- und Ersatzruhetage
Die Unterlagen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen gezeigt werden. Für bestimmte Angestellte gibt es eine vereinfachte Erfassung, bei der nur die tägliche Arbeitsdauer festgehalten wird; dafür braucht es aber eine Vereinbarung, zum Beispiel im Gesamtarbeitsvertrag.
Was Sie zusätzlich erfassen sollten
- Projekt oder Baustelle zu jeder Stunde: nur so können Sie Regiestunden verrechnen und sehen, ob die offerierten Stunden reichen.
- Tätigkeit in ein paar Worten, für Rückfragen des Kunden.
- Ferien, Krankheit, Unfall und Militär als Absenzen, damit Saldi und Ferienguthaben stimmen.
So klappt es auf der Baustelle
- Jede Person erfasst ihre Stunden am gleichen Tag selbst, am Handy.
- Die Projekte sind vorgegeben, damit nichts falsch zugeordnet wird.
- Der Chef sieht die Woche pro Person mit Abweichung zur Sollzeit.
- Am Monatsende wird nichts mehr abgetippt: Die Stunden fliessen direkt in Rechnung und Nachkalkulation.
Hinweis: Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Arbeitsgesetz, die ArGV 1 und ein allenfalls anwendbarer GAV.
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Müssen auch kleine Betriebe die Arbeitszeit erfassen?
Ja, sobald Sie Angestellte haben, gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach Arbeitsgesetz. Für den Inhaber selbst gilt sie nicht.
Wie lange muss ich die Arbeitszeiten aufbewahren?
Mindestens 5 Jahre nach der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz.
Reicht eine Excel-Liste?
Rechtlich kann auch eine Excel-Liste genügen, wenn sie vollständig und nachvollziehbar ist. In der Praxis werden Listen aber oft nachträglich und ungenau ausgefüllt. Eine Erfassung am Handy am gleichen Tag ist zuverlässiger.